Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.1986

Geschäftszahl

85/01/0319

Rechtssatz

Nach dem Willen des Gesetzgebers bei Schaffung des Paragraph 45, Absatz 2, der Allgemeinen Gemeindeordnung 1982, Kärntner Landesgesetzblatt Nr 8 aus 1982, ist die Vorstellungsbehörde, welche die Gemeindebehörden durch ihre Rechtsanschauung bindet, auch selbst an diese Rechtsanschauung gebunden und nicht in der Lage, sich dieser Selbstbindung zu entziehen.