1) Es besteht keine gesetzliche Vorschrift, die Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung müsse der Partei eine bestimmte Anzahl von Tagen vor dem Termin zugekommen sein;
2) § 270 Abs 3 BAO enthält keine zwingende Bestimmung (daher keine Verletzung einer Verfahrensvorschrift, wenn in der ESt-Sache eines Arztes dem Berufungssenat kein Beisitzer aus der Berufsgruppe der Ärzte angehört; Hinweis E 15.3.1965, 328/64 und E 9.7.1965, 1332/63).2) Paragraph 270, Absatz 3, BAO enthält keine zwingende Bestimmung (daher keine Verletzung einer Verfahrensvorschrift, wenn in der ESt-Sache eines Arztes dem Berufungssenat kein Beisitzer aus der Berufsgruppe der Ärzte angehört; Hinweis E 15.3.1965, 328/64 und E 9.7.1965, 1332/63).