Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1985

Geschäftszahl

84/14/0103

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0021 E 19. September 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Wer zur Schätzung begründeten Anlaß gibt muß eine mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen. Es liegt im Wesen der Schätzung, daß die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen (Hinweis E 21.5.1980, 779/79).