Verwaltungsgerichtshof
19.02.1985
84/14/0103
GRS wie 84/13/0021 E 19. September 1984 RS 2
Wer zur Schätzung begründeten Anlaß gibt muß eine mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen. Es liegt im Wesen der Schätzung, daß die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen (Hinweis E 21.5.1980, 779/79).