Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1985

Geschäftszahl

84/14/0103

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/14/0006 E 26. Mai 1981 RS 1

Stammrechtssatz

1) Es besteht keine gesetzliche Vorschrift, die Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung müsse der Partei eine bestimmte Anzahl von Tagen vor dem Termin zugekommen sein;

2) Paragraph 270, Absatz 3, BAO enthält keine zwingende Bestimmung (daher keine Verletzung einer Verfahrensvorschrift, wenn in der ESt-Sache eines Arztes dem Berufungssenat kein Beisitzer aus der Berufsgruppe der Ärzte angehört; Hinweis E 15.3.1965, 328/64 und E 9.7.1965, 1332/63).