Nicht nur der Befund, sondern auch die darauf beruhenden sachverhaltsbezogenen Schlußfolgerungen (Gutachten) unterliegen der Bestimmung des § 45 Abs 3 AVG 1950, mögen sie auch von einem fachkundigen Mitglied eines Kollegialorganes stammen. Bei einer solchen Äußerung eines fachkundigen Mitgliedes eines Kollegialorganes handelt es sich allerdings nicht um die Aufnahme eines Beweises im Sinne des § 52 AVG 1950, das fachkundige Mitglied übt nicht die Funktion eines Sachverständigen im Sinn des § 52 AVG 1950 aus.Nicht nur der Befund, sondern auch die darauf beruhenden sachverhaltsbezogenen Schlußfolgerungen (Gutachten) unterliegen der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950, mögen sie auch von einem fachkundigen Mitglied eines Kollegialorganes stammen. Bei einer solchen Äußerung eines fachkundigen Mitgliedes eines Kollegialorganes handelt es sich allerdings nicht um die Aufnahme eines Beweises im Sinne des Paragraph 52, AVG 1950, das fachkundige Mitglied übt nicht die Funktion eines Sachverständigen im Sinn des Paragraph 52, AVG 1950 aus.