Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.1985

Geschäftszahl

84/11/0324

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1278/80 E 11. November 1980 VwSlg 10290 A/1980 RS 2

Stammrechtssatz

Nicht nur der Befund, sondern auch die darauf beruhenden sachverhaltsbezogenen Schlußfolgerungen (Gutachten) unterliegen der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950, mögen sie auch von einem fachkundigen Mitglied eines Kollegialorganes stammen. Bei einer solchen Äußerung eines fachkundigen Mitgliedes eines Kollegialorganes handelt es sich allerdings nicht um die Aufnahme eines Beweises im Sinne des Paragraph 52, AVG 1950, das fachkundige Mitglied übt nicht die Funktion eines Sachverständigen im Sinn des Paragraph 52, AVG 1950 aus.