Der Begriff des ursächlichen Zusammenhanges ist zwar letztlich ein Rechtsbegriff, der nicht der Beurteilung durch den Sachverständigen unterliegt, doch sind zunächst die naturwissenschaftlichen Grundlagen in der hiefür nach § 90 KOVG gesetzlich vorgesehenen Begutachtung zu klären. (Hinweis auf E vom 27.10.1953, Zl. 2241/51, VwSlg 3159 A/1953, RS 2 und 3)Der Begriff des ursächlichen Zusammenhanges ist zwar letztlich ein Rechtsbegriff, der nicht der Beurteilung durch den Sachverständigen unterliegt, doch sind zunächst die naturwissenschaftlichen Grundlagen in der hiefür nach Paragraph 90, KOVG gesetzlich vorgesehenen Begutachtung zu klären. (Hinweis auf E vom 27.10.1953, Zl. 2241/51, VwSlg 3159 A/1953, RS 2 und 3)