Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.1985

Geschäftszahl

84/09/0063

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0326/69 E 16. Oktober 1969 RS 2

Stammrechtssatz

Der Begriff des ursächlichen Zusammenhanges ist zwar letztlich ein Rechtsbegriff, der nicht der Beurteilung durch den Sachverständigen unterliegt, doch sind zunächst die naturwissenschaftlichen Grundlagen in der hiefür nach Paragraph 90, KOVG gesetzlich vorgesehenen Begutachtung zu klären. (Hinweis auf E vom 27.10.1953, Zl. 2241/51, VwSlg 3159 A/1953, RS 2 und 3)