Im Erk vom 18. Dezember 1968, 835/68, wurde zum Ausdruck gebracht, daß der VwGH nicht die Möglichkeit besitzt, in derselben Rechtssache von einer bereits in einem Vorerkenntnis ausgesprochenen Rechtsansicht bei Prüfung des Ersatzbescheides in einem verstärkten Senate abzugehen. Wohl fällt die nach § 63 VwGG begründete Bindung, wie in dem Erk. v. 16. Juni 1969, 53/69, ausgesprochen wurde, im Falle der Änderung einer Rechtslage weg. Doch ist die Änderung der Rechtsprechung des VwGH eben keine Änderung der Rechtslage, und der VwGH ist, da er mit den Vorerkenntnissen für diese Fälle nicht nur die Behörde, sondern auch sich gebunden hat, nach den Gegebenheiten des Falles verpflichtet, die angefochtenen Bescheide auf der Grundlage seiner für die belangte Behörde durch die Vorerkenntnisse maßgebend gewordenen Rechtsanschauung zu prüfen, auch wenn er diese Rechtsanschauung inzwischen verlassen hat.Im Erk vom 18. Dezember 1968, 835/68, wurde zum Ausdruck gebracht, daß der VwGH nicht die Möglichkeit besitzt, in derselben Rechtssache von einer bereits in einem Vorerkenntnis ausgesprochenen Rechtsansicht bei Prüfung des Ersatzbescheides in einem verstärkten Senate abzugehen. Wohl fällt die nach Paragraph 63, VwGG begründete Bindung, wie in dem Erk. v. 16. Juni 1969, 53/69, ausgesprochen wurde, im Falle der Änderung einer Rechtslage weg. Doch ist die Änderung der Rechtsprechung des VwGH eben keine Änderung der Rechtslage, und der VwGH ist, da er mit den Vorerkenntnissen für diese Fälle nicht nur die Behörde, sondern auch sich gebunden hat, nach den Gegebenheiten des Falles verpflichtet, die angefochtenen Bescheide auf der Grundlage seiner für die belangte Behörde durch die Vorerkenntnisse maßgebend gewordenen Rechtsanschauung zu prüfen, auch wenn er diese Rechtsanschauung inzwischen verlassen hat.