Verwaltungsgerichtshof
27.09.1984
84/08/0020
GRS wie 1166/65 E 3. Oktober 1967 RS 3
Die Bindung an eine Rechtsansicht des VwGH seitens der Behörde - aber auch seitens des VwGH - besteht nur in den Fragen zu denen sich der VwGH geäußert hat.