Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
84/03/0004
Entscheidungsdatum
16.01.1985
Index
91/02 Post
Norm
PostG §20 Abs1 Z2 idF 1971/338;
PostG §21 Abs6 idF 1971/338;
PostG Anl1 idF 1971/338;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0064/73 E 19. September 1973 VwSlg 8459 A/1973 RS 1
Stammrechtssatz
Unter Berichterstattung in "presseüblicher Weise" ist eine Berichterstattung in der in der Presse branchenüblichen Weise zu verstehen. Kann diese Frage nicht durch eine Stellungnahme der Berufsvertretung geklärt werden, bedarf ihre Beantwortung einer Beurteilung durch Sachverständige. Eine Branchenübung setzt aber wie die Handelssitte eine durch langdauernde, gleichförmige und redliche Übung gefestigte Verhaltensweise eines größeren Kreises von im Pressewesen tätigen Personen, insbesondere Redakteuren, voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984030004.X03
Im RIS seit
30.06.2004
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017
Dokumentnummer
JWR_1984030004_19850116X03