Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.01.1985

Geschäftszahl

84/03/0004

Rechtssatz

Der Befund eines Sachverständigengutachtens hat alle jene allgemeinen Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung zu nennen, die für das sich auf den Befund stützende Urteil des Sachverständigen erforderlich sind. (Hinweis auf E vom 11.9.1978, 1886/77).