Verwaltungsgerichtshof
16.01.1985
84/03/0004
Der Befund eines Sachverständigengutachtens hat alle jene allgemeinen Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung zu nennen, die für das sich auf den Befund stützende Urteil des Sachverständigen erforderlich sind. (Hinweis auf E vom 11.9.1978, 1886/77).