Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.01.1985

Geschäftszahl

84/03/0004

Rechtssatz

Eine Behörde darf Fachfragen nur dann selbst beurteilen, wenn sie die Kenntnisse und Erfahrungen hat, die für eine selbständige fachliche Beurteilung von Fragen eines Wissensgebietes vorausgesetzt werden müssen. Die betreffenden selbständigen Darlegungen der Behörde müssen, abgestellt auf das jeweils in Betracht kommende Wissensgebiet, methodisch und dem inhaltlichen Niveau nach den gleichen Anforderungen entsprechen wie das Gutachten eines Sachverständigen. (Hinweis auf E vom 2.12.1955, 3379/53, VwSlg 3906 A/1955)