Auch die Erschließung im Sinne des § 16 Abs 2 Tiroler BauO ist eine solche, die durch die Gemeinde erfolgt, jedoch nicht auf Grund der gesetzlichen Verpflichtung des ersten Satzes in Abs 1 des § 16 Tiroler BauO, sondern auf Grund einer Vereinbarung (Hinweis E 21.2.1979, 0670/78). Dass diese etwas anderes zum Inhalt haben könnte, als die verkehrsmäßige Erschließung durch öffentliche Verkehrsflächen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.Auch die Erschließung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, Tiroler BauO ist eine solche, die durch die Gemeinde erfolgt, jedoch nicht auf Grund der gesetzlichen Verpflichtung des ersten Satzes in Absatz eins, des Paragraph 16, Tiroler BauO, sondern auf Grund einer Vereinbarung (Hinweis E 21.2.1979, 0670/78). Dass diese etwas anderes zum Inhalt haben könnte, als die verkehrsmäßige Erschließung durch öffentliche Verkehrsflächen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.