Verwaltungsgerichtshof
16.12.1983
83/17/0139
Die Aufgabe der Gemeinde im Sinne des ersten Satzes des Absatz eins, in Paragraph 16, Tiroler BauO besteht in der verkehrsmäßigen Erschließung für den öffentlichen Verkehr; sie muss durch öffentliche Verkehrsflächen erfolgen.