Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1983

Geschäftszahl

83/17/0139

Rechtssatz

Die Aufgabe der Gemeinde im Sinne des ersten Satzes des Absatz eins, in Paragraph 16, Tiroler BauO besteht in der verkehrsmäßigen Erschließung für den öffentlichen Verkehr; sie muss durch öffentliche Verkehrsflächen erfolgen.