Verwaltungsgerichtshof
16.12.1983
83/17/0139
Die Vorschriften über die Höhe des Erschließungsbeitrages (Paragraph 19, Absatz 2 bis Absatz 6, Tir BauO 1978) schließen die Annahme aus, Aufgabe des Erschließungsbeitrages sei es, nur die jeweils aus der Herstellung der verkehrsmäßigen Verbindung eines bestimmten Bauplatzes mit den bereits vorhandenen öffentlichen Verkehrsflächen entstehenden Kosten zu decken.