Durch die (bloße) Tatanlastung, der Bfr habe (unbefugt) das "Vermögensberatungsgewerbe" ausgeübt, ohne im Spruch jene Tätigkeit näher zu beschreiben, wodurch der Bfr das erwähnte Gewerbe (unbefugt) ausgeübt haben soll, liegt ein Verstoß gegen § 44a lit a VStG 1950 und somit eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor.Durch die (bloße) Tatanlastung, der Bfr habe (unbefugt) das "Vermögensberatungsgewerbe" ausgeübt, ohne im Spruch jene Tätigkeit näher zu beschreiben, wodurch der Bfr das erwähnte Gewerbe (unbefugt) ausgeübt haben soll, liegt ein Verstoß gegen Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 und somit eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor.