Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.01.1984

Geschäftszahl

83/04/0239

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0238 E 17. Jänner 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Durch die (bloße) Tatanlastung, der Bfr habe (unbefugt) das "Vermögensberatungsgewerbe" ausgeübt, ohne im Spruch jene Tätigkeit näher zu beschreiben, wodurch der Bfr das erwähnte Gewerbe (unbefugt) ausgeübt haben soll, liegt ein Verstoß gegen Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 und somit eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor.