Der Vorwurf, der Täter habe als VERANTWORTLICHER gehandelt, widerspricht dem Konkretisierungsgebot des § 44 a lit a VStG 1950. Es bedarf im Bescheidspruch, abgesehen von der Zitierung des § 9 VStG, auch der Anführung, für welche Person und in welcher Eigenschaft ihn die strafrechtliche Verantwortung trifft (Hinweis E 19.9.1983, 82/10/0073 und E 4.11.1983, 83/04/0128).Der Vorwurf, der Täter habe als VERANTWORTLICHER gehandelt, widerspricht dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950. Es bedarf im Bescheidspruch, abgesehen von der Zitierung des Paragraph 9, VStG, auch der Anführung, für welche Person und in welcher Eigenschaft ihn die strafrechtliche Verantwortung trifft (Hinweis E 19.9.1983, 82/10/0073 und E 4.11.1983, 83/04/0128).