Verwaltungsgerichtshof
14.03.1984
83/03/0206
GRS wie 1781/77 E VS 2. Juli 1979 VwSlg 9898 A/1979 RS 3
Der Beschuldigte hat ein rechtliches Interesse, daß ihm sowohl die erwiesene Tat als auch die Verwaltungsvorschrift, die durch die Interessen verletzt worden ist im Straferkenntnis richtig und vollständig vorgehalten wird. (hier: richtig Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO anstelle Paragraph 5, Absatz 2, StVO)