Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 48
Inkrafttretensdatum
01.01.2012
Außerkrafttretensdatum
30.06.2013
Abkürzung
VStG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,In der Strafverfügung müssen angegeben sein:
die Behörde, die die Strafverfügung erläßt;
der Vorname und der Familienname oder Nachname sowie der Wohnort des Beschuldigten;
die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (§ 64 Abs. 3);allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (Paragraph 64, Absatz 3,);
die Belehrung über den Einspruch (§ 49).die Belehrung über den Einspruch (Paragraph 49,).
(2)Absatz 2,Strafverfügungen sind zu eigenen Handen zuzustellen.
Schlagworte
Vorname, Inhalt, Beruf, Zustellung, Strafnorm
Im RIS seit
23.11.2011
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005770
Dokumentnummer
NOR40132468