Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.1984

Geschäftszahl

83/03/0206

Rechtssatz

Der Vorwurf, der Täter habe als VERANTWORTLICHER gehandelt, widerspricht dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950. Es bedarf im Bescheidspruch, abgesehen von der Zitierung des Paragraph 9, VStG, auch der Anführung, für welche Person und in welcher Eigenschaft ihn die strafrechtliche Verantwortung trifft (Hinweis E 19.9.1983, 82/10/0073 und E 4.11.1983, 83/04/0128).