Gemäß § 6 Abs 1 des Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetzes haben im Verfahren über die Erteilung einer Konzession neben dem Konzessionswerber nur die im § 5 Abs 2 Z 5 und Z 6 genannten Verkehrsträger Parteistellung (die Bestimmungen des Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetzes räumen einem Ruderverein in einem Konzessionsverleihungsverfahren an eine andere Person keine Parteistellung ein noch normieren sie ein Recht, in dem der Verein durch die Verleihung einer solchen Konzession verletzt werden könnte. Ein solches Recht ist auch dann nicht auf den im § 7 Abs 1 und Abs 2 legcit angeführten Gründen für die Vorschreibung von Bestimmungen, Bedingungen und Auflagen ableitbar).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetzes haben im Verfahren über die Erteilung einer Konzession neben dem Konzessionswerber nur die im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5 und Ziffer 6, genannten Verkehrsträger Parteistellung (die Bestimmungen des Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetzes räumen einem Ruderverein in einem Konzessionsverleihungsverfahren an eine andere Person keine Parteistellung ein noch normieren sie ein Recht, in dem der Verein durch die Verleihung einer solchen Konzession verletzt werden könnte. Ein solches Recht ist auch dann nicht auf den im Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2, legcit angeführten Gründen für die Vorschreibung von Bestimmungen, Bedingungen und Auflagen ableitbar).