Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 83/03/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/03/0027

Entscheidungsdatum

16.01.1985

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §15 Abs4;
  1. StVO 1960 § 15 heute
  2. StVO 1960 § 15 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 15 gültig von 01.10.2022 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 15 gültig von 01.01.1977 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1976

Rechtssatz

Welcher seitliche Abstand als "entsprechend" im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4, StVO anzusehen ist, hängt von der jeweiligen Verkehrssituation im Einzelfall ab und ist ua unter Bedachtnahme auf die Fahrgeschwindigkeit und die Art des überholenden Fahrzeuges einerseits und des überholten Fahrzeuges andererseits zu beurteilen. Beim Überholen eines einspurigen Fahrzeuges muss jedenfalls ein größerer Seitenabstand als beim Überholen eines mehrspurigen Fahrzeuges eingehalten werden. Beim Überholen eines Radfahrers durch einen Tankwagenzug mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h ist ein Seitenabstand von 75 cm zu gering, um ihn der Vorschrift des Paragraph 15, Absatz 4, StVO entsprechend ansehen zu können (Hinweis E 6.6.1963, 1224/62 und E 9.9.1981, 3464/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983030027.X01

Im RIS seit

24.05.2004

Dokumentnummer

JWR_1983030027_19850116X01

Rechtssatz für 83/03/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/03/0027

Entscheidungsdatum

16.01.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3464/80 E 9. September 1981 VwSlg 10521 A/1981 RS 1

Stammrechtssatz

Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 15, Absatz 4, StVO den eingehaltenen seitlichen Abstand durch eine Entfernungsangabe, besteht sie in einer Zahl oder in einer Bandbreite zwischen zwei Zahlen, zu enthalten; es genügt nicht, lediglich die verba legalia des Paragraph 15, Absatz 4, StVO wiederzugeben.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Unterlassungsdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983030027.X02

Im RIS seit

24.05.2004

Dokumentnummer

JWR_1983030027_19850116X02

Rechtssatz für 83/03/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

83/03/0027

Entscheidungsdatum

16.01.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Enthält der Spruch des Straferkenntnisses keine zahlenmäßige Angabe des Seitenabstandes, dann ist die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, den in dieser Beziehung dem Bescheidspruch der Vorinstanz anhaftenden Fehler zu beseitigen. Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie den Bescheidspruch durch eine zahlenmäßige Anführung des Seitenabstandes ergänzte, zumal sie zu dieser Ergänzung auch im Hinblick darauf berechtigt war, dass keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist (Hinweis E 19.9.1984, 82/03/0112).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983030027.X03

Im RIS seit

24.05.2004

Dokumentnummer

JWR_1983030027_19850116X03

Rechtssatz für 83/03/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

83/03/0027

Entscheidungsdatum

16.01.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0190/71 E 17. November 1972 VwSlg 8315 A/1972 RS 1

Stammrechtssatz

Beruht eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde auf dem Gutachten eines Sachverständigen, so ist eine Partei dadurch, dass sie zur Befundaufnahme des Sachverständigen nicht beigezogen wurde, in keinem Recht verletzt.

Schlagworte

Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983030027.X04

Im RIS seit

24.05.2004

Dokumentnummer

JWR_1983030027_19850116X04