Enthält der Spruch des Straferkenntnisses keine zahlenmäßige Angabe des Seitenabstandes, dann ist die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs 4 AVG 1950 nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, den in dieser Beziehung dem Bescheidspruch der Vorinstanz anhaftenden Fehler zu beseitigen. Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie den Bescheidspruch durch eine zahlenmäßige Anführung des Seitenabstandes ergänzte, zumal sie zu dieser Ergänzung auch im Hinblick darauf berechtigt war, dass keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist (Hinweis E 19.9.1984, 82/03/0112).Enthält der Spruch des Straferkenntnisses keine zahlenmäßige Angabe des Seitenabstandes, dann ist die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, den in dieser Beziehung dem Bescheidspruch der Vorinstanz anhaftenden Fehler zu beseitigen. Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie den Bescheidspruch durch eine zahlenmäßige Anführung des Seitenabstandes ergänzte, zumal sie zu dieser Ergänzung auch im Hinblick darauf berechtigt war, dass keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist (Hinweis E 19.9.1984, 82/03/0112).