Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.01.1985

Geschäftszahl

83/03/0027

Rechtssatz

Welcher seitliche Abstand als "entsprechend" im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4, StVO anzusehen ist, hängt von der jeweiligen Verkehrssituation im Einzelfall ab und ist ua unter Bedachtnahme auf die Fahrgeschwindigkeit und die Art des überholenden Fahrzeuges einerseits und des überholten Fahrzeuges andererseits zu beurteilen. Beim Überholen eines einspurigen Fahrzeuges muss jedenfalls ein größerer Seitenabstand als beim Überholen eines mehrspurigen Fahrzeuges eingehalten werden. Beim Überholen eines Radfahrers durch einen Tankwagenzug mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h ist ein Seitenabstand von 75 cm zu gering, um ihn der Vorschrift des Paragraph 15, Absatz 4, StVO entsprechend ansehen zu können (Hinweis E 6.6.1963, 1224/62 und E 9.9.1981, 3464/80).