Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.01.1985

Geschäftszahl

83/03/0027

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0190/71 E 17. November 1972 VwSlg 8315 A/1972 RS 1

Stammrechtssatz

Beruht eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde auf dem Gutachten eines Sachverständigen, so ist eine Partei dadurch, dass sie zur Befundaufnahme des Sachverständigen nicht beigezogen wurde, in keinem Recht verletzt.