Der Zweck des § 4 Abs 5 StVO ist erfüllt, wenn entweder der Schädiger dem Geschädigten seine Identität nachweist und dadurch die Person des Schädigers feststeht, oder, wenn dies nicht geschieht und dadurch die Verständigungspflicht wirksam wird, eine Meldung bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle unter Bekanntgabe der Personalien des Schädigers durch diesen selbst oder über dessen Veranlassung durch einen Dritten erfolgt, welche schriftlich fest gehalten wird und auf Grund welcher der Geschädigte im Falle der Anfrage Kenntnis von der Person des Schädigers erhält (Hinweis E 8,7,1971, 1459/70, VwSlg 8056 A/1971).Der Zweck des Paragraph 4, Absatz 5, StVO ist erfüllt, wenn entweder der Schädiger dem Geschädigten seine Identität nachweist und dadurch die Person des Schädigers feststeht, oder, wenn dies nicht geschieht und dadurch die Verständigungspflicht wirksam wird, eine Meldung bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle unter Bekanntgabe der Personalien des Schädigers durch diesen selbst oder über dessen Veranlassung durch einen Dritten erfolgt, welche schriftlich fest gehalten wird und auf Grund welcher der Geschädigte im Falle der Anfrage Kenntnis von der Person des Schädigers erhält (Hinweis E 8,7,1971, 1459/70, VwSlg 8056 A/1971).