Verwaltungsgerichtshof
14.09.1984
83/02/0553
Der Zweck des Paragraph 4, Absatz 5, StVO besteht nur darin, dem Geschädigten die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinander zu setzen hat (Hinweis E 8,4,1981, 1273/80).