Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1984

Geschäftszahl

83/02/0553

Rechtssatz

Der Zweck des Paragraph 4, Absatz 5, StVO besteht nur darin, dem Geschädigten die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinander zu setzen hat (Hinweis E 8,4,1981, 1273/80).