Verwaltungsgerichtshof
14.09.1984
83/02/0553
Im Zusammenhang mit einer Unfallmeldung bei der Sicherheitsdienststelle nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 ist kein Identitätsnachweis erforderlich, sodass eine Verständigung ohne Vorweisen der Fahrzeugpapiere erfolgen kann (Hinweis E 30.11.1979, 2444/79).