Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1984

Geschäftszahl

83/02/0553

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit einer Unfallmeldung bei der Sicherheitsdienststelle nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 ist kein Identitätsnachweis erforderlich, sodass eine Verständigung ohne Vorweisen der Fahrzeugpapiere erfolgen kann (Hinweis E 30.11.1979, 2444/79).