Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1984

Geschäftszahl

83/02/0553

Rechtssatz

Werden unrichtige Angaben über die Person des Schädigers bei der Meldung gemacht, so ist dieser Fall nicht anders zu beurteilen, als wenn überhaupt keine Meldung erstattet worden wäre.