Die Bestimmungen des § 2 Abs 1 Ladenschlussgesetz und des § 5 der Wr. LSchlVO stellen sich als Gebotsnormen dar. Dass ein Zuwiderhandeln gegen diese Gebote eine Verwaltungsübertretung bewirkt, ergibt sich aus den jeweils korrespondierenden Strafbestimmungen des § 9 LSchlG einerseits, des § 20 der Wr. LSchlVO in Verbindung mit § 9 LSchlG andererseits. Diese Bestimmungen stellen daher - in Verbindung mit dem in Betracht kommenden Gebotsnormen - auch die Verwaltungsvorschriften iSd § 44 a lit b VStG 1950 dar, die durch die Tat verletzt sein können (Hinweis E 12.2.1982 81/04/0077; E 19.4.1982, 769/79).Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ladenschlussgesetz und des Paragraph 5, der Wr. LSchlVO stellen sich als Gebotsnormen dar. Dass ein Zuwiderhandeln gegen diese Gebote eine Verwaltungsübertretung bewirkt, ergibt sich aus den jeweils korrespondierenden Strafbestimmungen des Paragraph 9, LSchlG einerseits, des Paragraph 20, der Wr. LSchlVO in Verbindung mit Paragraph 9, LSchlG andererseits. Diese Bestimmungen stellen daher - in Verbindung mit dem in Betracht kommenden Gebotsnormen - auch die Verwaltungsvorschriften iSd Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 dar, die durch die Tat verletzt sein können (Hinweis E 12.2.1982 81/04/0077; E 19.4.1982, 769/79).