Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1983

Geschäftszahl

82/11/0008

Rechtssatz

Weder Paragraph 5, der Wr. LSchlVO noch deren Paragraph 20, stellen den Verkauf von Waren während der Ladeschlusszeit gesondert unter Strafsanktion. Auch Paragraph 9, LSchlG normiert die Strafbarkeit des Verkaufes von Waren nur in jenen Fällen, in denen das Gesetz ein ausdrückliches Verbot in dieser Richtung enthält. Ansonsten ist die Verhängung von je einer gesonderten Strafe wegen Offenhaltens der Verkaufsstelle und wegen Verkaufes von Waren während der Ladenschlusszeit rechtswidrig.