Im Ausdruck "....gestatten" liegt eine Verhaltensvorschrift, die über das Gebot des Aufmerksammachens (§ 198 Abs 2 dritter Satz, GewO 1973) hinaus, nämlich darin besteht, dass der Gastgewerbetreibende ein Verweilen von Gästen im Betrieb über den Zeitpunkt der Sperrstunde hinaus abwendet.Im Ausdruck "....gestatten" liegt eine Verhaltensvorschrift, die über das Gebot des Aufmerksammachens (Paragraph 198, Absatz 2, dritter Satz, GewO 1973) hinaus, nämlich darin besteht, dass der Gastgewerbetreibende ein Verweilen von Gästen im Betrieb über den Zeitpunkt der Sperrstunde hinaus abwendet.