Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.1983

Geschäftszahl

82/04/0117

Rechtssatz

Im Ausdruck "....gestatten" liegt eine Verhaltensvorschrift, die über das Gebot des Aufmerksammachens (Paragraph 198, Absatz 2, dritter Satz, GewO 1973) hinaus, nämlich darin besteht, dass der Gastgewerbetreibende ein Verweilen von Gästen im Betrieb über den Zeitpunkt der Sperrstunde hinaus abwendet.