Eine von der Behörde nach § 103 Abs 2 KFG zur Auskunft aufgeforderte Person kann sich nicht auf § 45 Abs 1 AVG 1950 berufen, demzufolge Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens keines Beweises bedürfen, weil es sich bei der Beantwortung nach § 103 Abs 2 KFG nicht um ein Beweismittel im Rahmen des Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 45 Abs 1 AVG 1950 handelt.Eine von der Behörde nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG zur Auskunft aufgeforderte Person kann sich nicht auf Paragraph 45, Absatz eins, AVG 1950 berufen, demzufolge Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens keines Beweises bedürfen, weil es sich bei der Beantwortung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG nicht um ein Beweismittel im Rahmen des Ermittlungsverfahrens im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, AVG 1950 handelt.