Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.1982

Geschäftszahl

82/03/0255

Rechtssatz

Sinn und Zweck der Regelung des Paragraph 103, Absatz 2, ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen.