Wirkt sich die wortgetreue Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift über die Beitragspflicht bestimmter Personen (hier: § 181 Abs 2 LZVG) auf die finanzielle Lage des Sozialversicherungsträgers ungünstig aus, so kann in dieser Wirkung noch kein bei der Auslegung den Rückgriff auf die Absicht des Gesetzgebers rechtfertigendes überspitztes Ergebnis gesehen werden.Wirkt sich die wortgetreue Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift über die Beitragspflicht bestimmter Personen (hier: Paragraph 181, Absatz 2, LZVG) auf die finanzielle Lage des Sozialversicherungsträgers ungünstig aus, so kann in dieser Wirkung noch kein bei der Auslegung den Rückgriff auf die Absicht des Gesetzgebers rechtfertigendes überspitztes Ergebnis gesehen werden.
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E 16.1.1963, 1493/62 #2 VwSlg 5944 A/1963