Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1983

Geschäftszahl

82/03/0144

Rechtssatz

Wenn sich die Unfallsbeteiligten (Schädiger und Geschädigter) dem Vor- und Zunamen, der Beschäftigung und dem Wohnort nach kennen, ist ein Identitätsnachweis nicht erforderlich. Die Unterlassung der Meldung stellt in einem solchen Fall gem Paragraph 99, Absatz 6, Litera a, StVO keine Verwaltungsübertretung dar.