§ 102 Abs 5 KFG richtet sich an den Lenker eines KFZ. Die bloße Inbetriebnahme stellt im Gegensatz zur Regelung des § 102 Abs 1 KFG oder zur Bestimmung des § 5 Abs 1 StVO kein Verhalten dar, mit dem dem § 102 Abs 5 KFG zuwidergehandelt werden könnte (Wer ein KFZ bloß in Betrieb nimmt, ohne es zu lenken, ist nicht verpflichtet, hiebei die in § 102 Abs 5 KFG angeführten Dokumente mitzuführen.Paragraph 102, Absatz 5, KFG richtet sich an den Lenker eines KFZ. Die bloße Inbetriebnahme stellt im Gegensatz zur Regelung des Paragraph 102, Absatz eins, KFG oder zur Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO kein Verhalten dar, mit dem dem Paragraph 102, Absatz 5, KFG zuwidergehandelt werden könnte (Wer ein KFZ bloß in Betrieb nimmt, ohne es zu lenken, ist nicht verpflichtet, hiebei die in Paragraph 102, Absatz 5, KFG angeführten Dokumente mitzuführen.