Verwaltungsgerichtshof
15.09.1982
82/03/0049
Paragraph 102, Absatz 5, KFG richtet sich an den Lenker eines KFZ. Die bloße Inbetriebnahme stellt im Gegensatz zur Regelung des Paragraph 102, Absatz eins, KFG oder zur Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO kein Verhalten dar, mit dem dem Paragraph 102, Absatz 5, KFG zuwidergehandelt werden könnte (Wer ein KFZ bloß in Betrieb nimmt, ohne es zu lenken, ist nicht verpflichtet, hiebei die in Paragraph 102, Absatz 5, KFG angeführten Dokumente mitzuführen.