Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 81/04/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

81/04/0059

Entscheidungsdatum

22.01.1982

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0035 E 4. Dezember 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Die Entscheidung der Behörde über die Entziehung der Gewerbeberechtigung gem. den Paragraphen 87, Absatz eins, Ziffer eins, 13, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 ist keine Ermessenessentscheidung sondern eine gebundene Entscheidung. Dies trifft ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" im Paragraph 87, Absatz 3, GewO 1973 auch für die grundsätzliche Frage der Entziehung der Gewerbeberechtigung nur für eine bestimmte Zeit zu, da auch in dieser Hinsicht ein behördliches Ermessen nicht etwa in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise eingeräumt wird. vergleiche E vom 4.5.1970, 1378/68, VwSlg 7789 A/1970)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981040059.X01

Im RIS seit

03.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1981040059_19820122X01

Rechtssatz für 81/04/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

81/04/0059

Entscheidungsdatum

22.01.1982

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1665/75 E 28. April 1976 VwSlg 9046 A/1976 RS 4

Stammrechtssatz

Wohl ist im Entziehungsverfahren in jenen Fällen, in welchen - wie nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, GewO 73 - zu den Voraussetzungen der Entziehung der Gewerbeberechtigung das Vorliegen eines strafgerichtlichen Urteiles zählt, eine Bindung der Behörde an das rk Urteil anzunehmen. (Hinweis auf E vom 13.3.1956, 2065/53 und E vom 24.6.1970, 1529/69, VwSlg. 7827A/1970) doch obliegt der Gewerbebehörde auch in diesen Fällen die Prüfung, ob alle weiteren gesetzlichen Entziehungsvoraussetzungen gegeben sind, und der Anspruch über die Entziehung selbst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981040059.X02

Im RIS seit

03.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1981040059_19820122X02

Rechtssatz für 81/04/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

81/04/0059

Entscheidungsdatum

22.01.1982

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0035 E 4. Dezember 1981 RS 3

Stammrechtssatz

Bei Prüfung der Frage der Erfüllung des im letzten Halbsatz des Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1973 vorgesehenen Tatbestandsmerkmales der Befürchtung, der Verurteilte werde die gleiche oder eine ähnliche Straftat bei Ausübung des Gewerbes begehen, ist zufolge der iZ damit getroffenen gesetzlichen Anordnung sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf die Persönlichkeit des Verurteilten Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981040059.X03

Im RIS seit

03.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1981040059_19820122X03