Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.1982

Geschäftszahl

81/04/0059

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0035 E 4. Dezember 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Die Entscheidung der Behörde über die Entziehung der Gewerbeberechtigung gem. den Paragraphen 87, Absatz eins, Ziffer eins, 13, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 ist keine Ermessenessentscheidung sondern eine gebundene Entscheidung. Dies trifft ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" im Paragraph 87, Absatz 3, GewO 1973 auch für die grundsätzliche Frage der Entziehung der Gewerbeberechtigung nur für eine bestimmte Zeit zu, da auch in dieser Hinsicht ein behördliches Ermessen nicht etwa in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise eingeräumt wird. vergleiche E vom 4.5.1970, 1378/68, VwSlg 7789 A/1970)