Vom Regelungszweck des § 4 Abs 5 StVO 1960 reicht es aus, wenn bei einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden und dieser nur im Vermögen EINER Person entstanden ist, der Schädiger dem allein Geschädigten seine Identität nachweist.Vom Regelungszweck des Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 reicht es aus, wenn bei einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden und dieser nur im Vermögen EINER Person entstanden ist, der Schädiger dem allein Geschädigten seine Identität nachweist.