Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1982

Geschäftszahl

81/02/0360

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0620/68 E 9. September 1968 VwSlg 7391 A/1968 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden und nur im Vermögen einer im Paragraph 4, Absatz eins, StVO genannten Person entstanden ist, besteht für diese keine Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle.

Beachte

Siehe jedoch:

87/03/0158 E 17. Februar 1988 VwSlg 12636 A/1988 RS 3;