Verwaltungsgerichtshof
17.12.1982
81/02/0360
Bei einer EINZIGEN geschädigten Person ist ein WECHSELSEITIGER Nachweis der Identiät nicht erforderlich. Aus dem gewählten Ausdruck "einander" in Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 ist vielmehr nur abzuleiten, daß eine persönliche Kontaktaufnahme der beteiligten Fahrzeuglenker gegeben sein muß und dieser Identitätsnachweis nicht durch dritte Personen besorgt werden darf. (Hinweis auf E vom 9.7.1964, 0245/64, VwSlg 6410 A/1964)