Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1982

Geschäftszahl

81/02/0360

Rechtssatz

Vom Regelungszweck des Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 reicht es aus, wenn bei einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden und dieser nur im Vermögen EINER Person entstanden ist, der Schädiger dem allein Geschädigten seine Identität nachweist.