Die Frage, ob der als Beschuldigte angesprochene Bf die Tat in eigener Verantwortung oder als das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ der Gesellschaft mbH zu verantworten hat, ist nicht Sachverhaltselement der dem Bfr zur Last gelegten Übertretung des § 9 Z 5 des Wr. Veranstaltungsgesetzes, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit des von Anfang an als Beschuldigten angesprochenen Bf betreffendes Merkmal, das aber auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung iSd § 32 VStG ohne Einfluß ist.Die Frage, ob der als Beschuldigte angesprochene Bf die Tat in eigener Verantwortung oder als das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ der Gesellschaft mbH zu verantworten hat, ist nicht Sachverhaltselement der dem Bfr zur Last gelegten Übertretung des Paragraph 9, Ziffer 5, des Wr. Veranstaltungsgesetzes, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit des von Anfang an als Beschuldigten angesprochenen Bf betreffendes Merkmal, das aber auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, VStG ohne Einfluß ist.