Verwaltungsgerichtshof
28.09.1983
81/01/0069
GRS wie 1065/69 E 10. November 1969 VwSlg 7680 A/1969 RS 1
Die Berufungsbehörde ist berechtigt, im Verwaltungsverfahren die Bestrafung eines Beschuldigten mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass ihm die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person (GmbH) zuzurechnen sei.