Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1983

Geschäftszahl

81/01/0069

Rechtssatz

Die Frage, ob der als Beschuldigte angesprochene Bf die Tat in eigener Verantwortung oder als das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ der Gesellschaft mbH zu verantworten hat, ist nicht Sachverhaltselement der dem Bfr zur Last gelegten Übertretung des Paragraph 9, Ziffer 5, des Wr. Veranstaltungsgesetzes, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit des von Anfang an als Beschuldigten angesprochenen Bf betreffendes Merkmal, das aber auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, VStG ohne Einfluß ist.

Beachte

Siehe:

86/18/0073 E VS 16. Jänner 1987 VwSlg 12375 A/1987 RS 4

86/18/0073 E VS 16. Jänner 1987 VwSlg 12375 A/1987 RS 2