Es gehört zum Tatbild im Sinne des § 44a lit a VStG 1950, ob dem Bestraften die Nichtbeachtung des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach § 52 Z 13 b oder die Nichtbeachtung des Vorschriftszeichens "Parken verboten" nach § 52 Z 13a StVO zum Vorwurf gemacht wird, weshalb die Auswechslung dieser Tatbilder außerhalb der Verjährungsfrist unzulässig ist.Es gehört zum Tatbild im Sinne des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950, ob dem Bestraften die Nichtbeachtung des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Paragraph 52, Ziffer 13, b oder die Nichtbeachtung des Vorschriftszeichens "Parken verboten" nach Paragraph 52, Ziffer 13 a, StVO zum Vorwurf gemacht wird, weshalb die Auswechslung dieser Tatbilder außerhalb der Verjährungsfrist unzulässig ist.